Antwort 13

Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, so weit das mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs zu vereinbaren ist.
Er ist als Beteiligter verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung zu ermöglichen.