Antwort 410
Durch Wellenschlag oder Sogwirkung dürfen
- andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende nicht gefährdet oder mehr als nach
den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden;
- Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen oder Schifffahrtszeichen nicht
beschädigt werden. Der Schiffsführer muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit vermindern
und bei der Vorbeifahrt einen Abstand von mindestens 10 m einhalten.